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Das Waffengesetz

Das Deutsche Waffengesetz [34] definiert die Waffe in folgender Weise:

§1 Waffenbegriffe

  1. Schußwaffen im Sinne diese Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind, und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
  2. Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen gleich.
  3. Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn die wesentlichen Teile so verändert sind, daß diese mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.
  4. Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden.
    2. Geräte nach Absatz 2
    3. Selbstladewaffen ...
    4. Schußapparate ...tragbare Geräte ...die Munition verwenden.
    5. Hieb- und Stoßwaffen ...die dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich ...Verletzungen beizubringen.
Nach diesen allgemeinen Vorschriften geht das Gesetz noch auf folgende Punkte ein:

In §6 werden die Ausnahmen erörtert, auf die das Waffengesetz nicht zutrifft. Dies sind z.B. historische Sammlerwaffen, die ...wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen ...Wie diese Konstruktion auszusehen hat ist nicht definiert.

Im Zentrum des Gesetzes steht die Sicherung der öffentlichen Ordnung, die durch den Besitz von Waffen gefährdet wird.

Gemäß Waffengesetz fallen Spielzeugpistolen nicht unter das Waffengesetz, da aus Ihnen keine Geschosse austreten, oder wenn Geschosse austreten, so dürfen diese eine gewisse Bewegungsenergie nicht überschreiten. In einem Kommentar zu §6 ist zu lesen [5]: ...daß das Gesetz Schußwaffen mit einer Schußleistung von mehr als 10 Joule als gefährlich ansieht.

In Versuchen hat sich gezeigt, daß Geschosse mit einer Bewegungsenergie von mehr als 10 Joule tödliche Kopfverletzungen hervorrufen können. Schußwaffen, deren Geschoßkraft weniger als 7,5 Joule beträgt sind nur bedingt gefährlich.

Ein Spielzeuggewehr, welches man zum Abschuss von Steinkügelchen, Erbsen oder dergleichen verwendet, ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Dazu der Teil B I Allgemeine Durchführungsvorschriften [34]:

Das Waffengesetz ist nicht anzuwenden auf:

  1. Schußwaffen nach §1 Absatz 1 des Gesetzes, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur:

Mit dieser geringen Bewegungsenergie also können im allgemeinen keine Verletzungen verursacht werden. Es ist jedoch zu beachten daß Verletzungen der Augen auftreten können. (vgl. [34])

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) muß die Schußwaffe ...einen Lauf besitzen, es müssen Geschosse aus ihr austreten können (Blasrohre sind ausgenommen) ...

Der Hersteller ist für die Zweckbestimmung maßgeblich.

Auf Hieb- und Stichwaffen bezogen: ...Wenn eine Hieb oder Stoßwaffe eine abgestumpfte Spitze oder stumpfe Schneide hat, so fällt sie nicht unter das Waffengesetz. ...

Im juristischen Sinn sind Spielzeugwaffen (hauptsächlich Spielzeugpistolen und Spielzeugschwerter) keine Waffen . Verletzungen, die von Spielzeugwaffen herrühren, werden vom Gesetz wie die Körperverletzung mit einem beliebigen anderen Gegenstand behandelt.


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Sat Aug 19 17:12:38 CEST 2000