next up previous contents
Weiter: Fallbeispiel Gotcha 1 Hoch: Die gegenwärtige Bewertung von Zurück: Die gegenwärtige Bewertung von

Fallbeschreibung: Laserdrom

Im ersten Artikel [76] wird über einen Laserdrom Betrieb berichtet. Im Laserdrom wird mit Laserpistolen aufeinander geschossen, Treffer werden optisch und akustisch angezeigt. Dabei bewegen sich die Spielteilnehmer durch eine Kulisse aus Deckungen und Hinternissen ...jeder ist der Feind des anderen ...

Münchner Bürger wehrten sich mit Unterschriften gegen diesen ... Killerbetrieb ...und wollten vor dem Verwaltungsgericht ein Verbot erwirken. Zwar stelle ...das Laserdromspiel eine grob ungehörige Handlung dar ...es verstößt also gegen Sitte und Moral, aber ...da es keine Belästigung der Allgemeinheit darstellt, können keine rechtlichen Schritte unternommen werden ...

Dennoch wurden Befürchtungen hinsichtlich einer Herabsetzung der Hemmschwelle, durch ständige Imitation der Tötungshandlung, geäußert. Dem setzte der Betreiber entgegen, daß dies, beim gesellschaftlich anerkannten Sportfechten, denn auch so sein müsse. Dennoch wurde ein Jugendverbot über das Laserdrom verhängt, mit der Argumentation der Verharmlosung von Krieg.

Dieser Rechtsstreit zog sich in die nächste Instanz [77], vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieses Gericht urteilte: ...daß das Laserdrom keine Assoziation zu realen Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Bandenkampfsituationen bietet ...

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hingegen verbot einen derartigen Spielbetrieb, allerdings kämpfen dort 2 Mannschaften gegeneinander, also dem allgemeinen Kriegsszenario etwas ähnlicher. Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Abbau von Hemmschwellen und der Abstumpfung gegenüber Gewalt.


next up previous contents
Weiter: Fallbeispiel Gotcha 1 hoch: Die gegenwärtige Bewertung von Vorher: Die gegenwärtige Bewertung von

root
Sat Aug 19 17:12:38 CEST 2000